Rahmenbedingungen
Kosten
Einzelsitzungen: 130,00€ à 50 Minuten
(Preise gelten seit 01.10.2024 für Psychotherapie und Eltern- bzw. Erziehungsberatung)
Eine Teilrefundierung durch die Krankenkasse ist möglich, wenn eine Diagnose (ICD-10) vorliegt:
ÖGK: 33,70€
SVS: 45,00€
BVAEB:46,60€
KFA: 37,00€
Private Krankenversicherungen übernehmen meist die restlichen Kosten einer Psychotherapie.
In manchen Fällen kann ich Therapieplätze zu einem reduzierten Preis für StudentInnen oder Menschen in finanziell schwierigen Lebenssituationen anbieten.
Ich bin Vertragspsychotherapeutin der Wiener Gesellschaft für psychotherapeutische Versorgung (WGPV) und kann daher kassenfinanzierte Psychotherapie für Kinder, Jugendliche und Erwachsene anbieten.
Verrechnungen mit deutschen Krankenkassen sind ebenso möglich.
Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung (§ 95 Abs. 1a AußStrG): 130,00€ pro Person pro Einheit à 50 Minuten
Eine Teilrefundierung durch die Krankenkassen ist nicht möglich.
Absageregelung
Sie können den Termin bis zu 48 h vorher absagen, ohne dass dieser verrechnet wird.
Ihr vereinbarter Termin wird ausschließlich für Sie freigehalten.
Wird der Termin nicht wahrgenommen oder die Absage erfolgt zu spät, wird das volle Honorar in Rechnung gestellt.
Dauer
Eine Einzeltherapiesitzung dauert 50 Minuten.
Wie viele Sitzungen gebraucht werden, ist individuell zu vereinbaren und von Person zu Person unterschiedlich.
Ablauf
Je nach Bedarf werden ein oder zwei Erstgespräche geführt und danach ein individueller Behandlungsplan für Sie erstellt. Ein Erstgespräch dauert ebenfalls 50 Minuten und wird in Rechnung gestellt.
Für Kinder unter 14 Jahren muss ein/e Erziehungsberechtigter/e sein Einverständnis zur psychotherapeutischen Behandlung geben.
Regelmäßige Termine wirken sich positiv auf den Verlauf und Ausgang der Psychotherapie aus. Eine Psychotherapie ist ein Prozess, der Zeit in Anspruch nimmt.
Eine Beendigung der Psychotherapie sollte im Einvernehmen stattfinden, um nachhaltige, positive Veränderungen zu erzielen.
Verschwiegenheitspflicht
Psychotherapiegesetz § 15:
"Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet".
Gesetzlich sind bin ich die Verschwiegenheitspflicht gebunden. Die Verschwiegenheitspflicht gilt gegenüber Dritten sowie für öffentliche Einrichtungen, Kindergärten, Schulen, Arbeitgebern, Behörden etc.